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Rechtlicher Hintergrund

 

Auf dieser Seite sollen nach und nach verschiedene rechtliche Hintergründe aufgearbeitet werden, die im Laufe der Zeit relevant werden. Auf der Linken Seite finden Sie die Grundlagen für unsere Recherchen.

 

Antrag auf Schulzusammenlegung:

Die Folgenden Unterlagen / Informationen sind mindestens erforderlich:

  • Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss (§ 81 Abs. 2 SchulG NRW) mit dem Text der Beschlussvorlage  

  • Nachweis der erforderlichen Beteiligungen (Schulausschuss, alle Schulkonferenzen)

  • Im Falle einer Grund-, Förder- oder Hauptschule eine schulfachliche Stellungnahme des Schulamtes

  • Schülerzahlprognose für fünf Jahre ab Maßnahmenbeginn (mittlerer Prognosezeitraum)

  • Benennung des Termins des Beginns der Maßnahme

  • Angaben zur Zügigkeit gemäß § 81 Abs. 1 SchulG NRW

  • Begründung des Antrags unter Darlegung einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW)

  • Festlegung des Standortes der neuen Schule; ggf. Einrichtung eines Teilstandortes

  • Erklärung zur Finanzierbarkeit der Maßnahme (Stellungnahme des Kämmerers, ggf. Finanzaufsicht); Hinweis: Der fehlende Nachweis der Finanzkraft des Schulträgers ist ein Ablehnungsgrund für die Neuerrichtung (§ 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW).

  • Ggf. ein Bestimmungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 SchulG NRW

(Hinweis: Der Leitfaden der Bezirksregierung Düsseldorf spricht von einer "Neuerrichtung einer Schule durch Zusammenlegung von in der Regel zwei Schulen". Eine Zusammenlegung von gleich drei Schulen scheint nicht vorgesehen zu sein) 

 

Mindestschülerzahl:

Für die Fortführung einer Grundschule ist eine Mindestschülerzahl von 92 Schülern erforderlich (§82 Abs. 2 SchulG NRW) Ein Teilstandort kann unter bestimmten Bedingungen mit einer Mindestschülerzahl von 46 Schülern fortgeführt werden (§83 Abs. 1 SchulG NRW)

 

Online-Petition:

​Eine Online-Petition bezieht sich auf Artikel 17 des Grundgesetztes: "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden." Eine Petition ist nur dann offiziell, wenn sie sich an einen Petitionsausschuss wendet. Tut sie das nicht, ist sie als eine Art offener Brief zu verstehen, der von vielen Menschen unterzeichnet wird. Sie kann also genutzt werden, um deutlich zu machen, wie viele Menschen hinter einem anliegen stehen. Rechtlich hat sie damit aber keine Wirkung.

[Online-Petition in der Wikipedia]

 

Bürgerbegehren:

​Der Gemeinderat besteht aus Vertretern der Bürger und sollte dementsprechend die Interessen der Bürger vertreten. Entspricht ein Beschluss des Rats aber nicht den Interessen der Bürger haben diese die Möglichkeit über ein Bürgerbegehren und ggf. einen Bürgerentscheid den Ratsbeschluss zu ersetzen. 

Der Gesetzgeber hat damit ein Instrument geschaffen um die Bürger direkt an der Demokratie zu beteiligen. 

Ein Bürgerbegehren wird über eine Unterschriftsliste geführt, auf der 9% der Stimmberechtigten (also ca. 990 Bürger) innerhalb von drei Monaten unterzeichnen müssen. 

[Informationen vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW]

 

Bürgerentscheid:

​Der Gemeinderat hat grundsätzlich die Möglichkeit einem zulässiges Bürgerbegehren auch nicht zu entsprechen. Ist dies der Fall kommt es zu einem Bürgerentscheid. Sollte ein Bürgerentscheid rechtskräftig werden, ersetzt dieser den Ratsbeschluss. Für einen Bürgereintscheid muss ein Zustimmungsquorum von 20% (bei Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern) erreicht werden. Die entsprechende Grundlage dafür ist die Gemeindeordnung des Landes NRW. Vereinfacht gesagt heißt das: Die Mehrheit gewinnt, die Mehrheit muss aber 20% der Stimmberechtigten ausmachen.

Für die Gemeinde Neunkirchen bedeutet das folgendes: Im Jahr 2014 gab es in Neunkirchen 10.963 Wahlberechtigte. Es müssten bei einem Bürgerentscheid 2193 Menschen ihre "Ja"-Stimme abgeben.

[Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)]

 

Zustimmungsquorum:

Während bei einem Bürgerbegehren ein Beteilgungsquorum gilt (wie viele Personen haben sich am Bürgerbegehren beteiligt, haben also unterzeichnet), gilt bei einem Bürgerentscheid ein Zustimmungsquorum. Das bedeutet, dass zunächst eine Frage gestellt werden muss, die von den Unterzeichnenden mit "ja" oder "nein" beantwortet werden muss. Erst wenn die Mehrheit aller unterzeichnenden mit "ja" (oder je nach Fragestellung mit "nein") geantwortet haben UND die Anzahl an "ja"-Stimmen größer als 20% der Wahlberechtigten ist, ist ein Bürgerentscheid rechtsgültig.

 

 

Schulgesetz

Die Grundlage für alle rechtlichen Informationen im Bereich Schule bietet das Schulgesetz.

Leitfaden Schulorganisation

Einige Informationen, die sich auf die Schulzusammenlegung beziehen, haben wir aus einem Leitfaden der Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 48 entnommen. Dieses ist hier zu finden

Regeln Bürgerentscheid

Da die Regeln für ein Bürgerbegehren, bzw. einen Bürgerentscheid nicht unbedingt selbsterklärend sind, wurden sie auf der Seite "Mehr Demokratie" einfach erläutert

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Online-Petition
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